| Gegenstand | Das Halten einer Beteiligung an einer Joint-Venture-Gesellschaft in der Volksrepublik China, die Vergabe von Lizenzen und Markenrechten, der Im- und Export von sowie der Handel mit Gewürzen, Nahrungsmittelrohstoffen, Fleisch- und Wurstwaren sowie damit im weitesten Sinne verwandten Artikeln. Ausgenommen sind genehmigungsbedürftige Geschäfte. Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, gleiche oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen in jeder Form zu beteiligen, den Geschäftsbetrieb auf verwandte Zweige jeder Art auszudehnen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um Geschäfte zu ergreifen, um Geschäfte durchzuführen, die der Erweiterung und der Förderung des Gesellschaftszweckes unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. |