| Gegenstand | Die Durchführung von Tiefbauarbeiten, insbesondere an Kanälen, Sielen und ähnlichen Anlagen sowie der Handel mit Baustoffen. Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen gleichen oder ähnlichen Gegenstandes beteiligen, auch als alleinige Komplementärin. Sie darf alle Geschäfte tätigen, die dem Gesellschaftszweck dienen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten. |