| Gegenstand | Die Gesellschaft kann andere Unternehmen mit gleichem oder ählichem Geschäftsgegenstand errichten, sich an solchen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. Sie ist insbesondere berechtigt, die Geschäfte derartiger Unternehmen als persönlich haftende Gesellschafterin zu führen. Sie kann sämtliche Geschäfte betreiben und Rechtshandlungen vornehmen, die geeignet sind, die Zwecke des Unternehmens zu fördern. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme und der Betrieb von Handelsvertretungen. |