Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Bei nur einem Geschäftsführer wird die Gesellschaft durch diesen allein vertreten, bei mehreren Geschäftsführern kann Einzel- oder Gesamtvertretung angeordnet werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Herstellung und Handel mit Möbeln und Tischlereiartikeln jeglicher Art. Die Gesellschaft darf auch andere kaufmännische Geschäfte tätigen, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem zu oben genannten Zweck stehen. Sie darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.