| Gegenstand | Geschäftsführung und Vertretung von Grundstücksgesellschaften. Die Gesellschaft darf auch andere kaufmännischen Geschäfte tätigen, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem zu 1. genannten Zweck stehen. Sie darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichen. |