Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Die Gesellschafter können die Vertretung abweichend regeln.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Verwaltung von Grundstücksgesellschaften. Die Gesellschaft darf auch andere kaufmännische Geschäfte tätigen und sich an Unternehmen beteiligen, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem o.g. Zweck stehen.