| Gegenstand | Fuhrbetrieb, Güter-, Nah- und Fernverkehr. Die Gesellschaft darf alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte tätigen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen (Gesellschaften) beteiligen, auch als persönlich haftende Gesellschafterin, einschließlich der Übernahme der Geschäftsführung sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. |