| Gegenstand | Die Vermittlung oder der Nachweis zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb und/oder die Anmietung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerlichen Räumen, Wohnräumen; über Darlehen, den Erwerb von Anteilsscheinen an Kapitalanlagegesellschaften; über den Erwerb ausländischer Investmentanteile, sonstiger öffentlich angebotener Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden; oder über öffentlich angebotenen Anteilen an einer oder von verbrieften Forderungen gegen Kapitalgesellschaften oder Kommanditgesellschaften. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich insbesondere an anderen Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, beteiligen, sie erwerben, die Geschäftsführung für solche Unternehmen übernehmen sowie Zweigniederlassungen errichten. Nicht vom Gegenstand des Unternehmens umfaßt sind Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 32 KWG. Derartige Geschäfte oder Dienstleistungen darf die Gesellschaft nicht durchführen. Ferner: Vermittlung oder Nachweis zum Abschluss von Verträgen über Versicherungen jeglicher Art, soweit diese zum Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. |