| Gegenstand | Beteiligung und die Verwaltung von Kommanditgesellschaften, deren Gegenstand der Betrieb eines Grundhandelsgewerbes, das nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert, ist, nämlich der An- und Verkauf von Grundstücken und Großgeräten der Funk- und Fersehindustrie, die Vermittlung von Versicherungsverträgen für Grundstücke und Großgeräte der oben genannten Art, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Großgeräten der Funk- und Fernsehindustrie, der Handel mit Grundstückszubehör und Zubehör zu Großgeräten der Funk- und Fernsehindustrie. Nicht zum Gegenstand des Unternehmens der Kommanditgesellschaft gehören Geschäfte nach § 34 c der Gewerbeordnung. Die Gesellschaft
darf auch andere Geschäfte tätigen und sich an anderen Unternehmen betätigen, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem oben angegebenen Zweck stehen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen beteiligen oder ihre Geschäfte tätigen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten. |