Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Erwerb, Halten und Verwaltung von Beteiligungen an sowie Gründung von Unternehmen, insbesondere der Medienbranche. Allgemeine Beratung und Erbringung von Management- und sonstigen Dienstleistungen für derartige Unternehmen. Ausgenommen Geschäfte, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, insbesondere solche nach dem Kreditwesengesetz oder dem Gesetz für Kapitalanlagegesellschaften genehmigungspflichtigen Geschäfte.