Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Forderungseinzug und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten, Übernahme von Aufträgen im genannten Bereich für Kreditinstitute und Unternehmen nach Unternehmervorgaben, Zwangsverwaltung sowie alle weiteren sich aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung ergebenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen oder sie übernehmen. Die Gesellschaft darf alle Handlungen vornehmen, die den Zweck der Gesellschaft fördern. Sie kann auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.