| Gegenstand | die Projektentwicklung in Stadtplanung und Hochbau, die Dorfentwicklung nach den Förderprogrammen der jeweiligen Landesregierungen und der EU sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Ausgenommen sind Bankgeschäfte und sonstige genehmigungspflichtige Geschäfte. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere ihr ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. |