Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Geschäftsführer können durch Beschluss der Gesellschafterversammlung befugt werden, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften zu vertreten, die sie mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abschließen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Handel mit Früchten und Gemüsen. Sie kann alle Geschäfte eingehen und Verträge abschließen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern. Darin eingeschlossen sind der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundeigentum. Ferner kann sie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschließen.