| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Mehrere Geschäftsführer sind jeder allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Die Geschäftsführer sind hinsichtlich eines Anstellungsvertrages, sowie für den Abschluss eines Vertrages über die Errichtung von Kommanditgesellschaften, ferner für alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft und deren Gesellschaftern, von den Bestimmungen und Beschränkungen des § 181 BGB entbunden. |