| Gegenstand | 1. die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sowie die unternehmerische und betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen,
insbesondere Energieversorgungsunternehmen, sowie die Erbringung hiermit zusammenhängender Planungs- und Konzeptionsleistungen und unterstützender Dienstleistungen.
2. Sämtliche Gesellschafter sind verpflichtet, an der Erfüllung der in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in der Berufsordnung nach § 59a BRAO und in eventuellen weiteren Vorschriften oder Nachfolge-Vorschriften, welche die Berufspflichten für rechtsanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften regeln, mitzuwirken. Die Gesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Berufspflichten zu treffen.
3. Innerhalb der vorstehenden Grenzen ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen. |