| Gegenstand | Verlegung von Bodenbelägen und den damit zusammenhängenden Arbeiten.
Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.
Die Gesellschaft darf auch andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, erwerben, vertreten und sich an ihnen beteiligen oder ihre Geschäfte führen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise solchen Unternehmen überlassen. |