| Gegenstand | Handel mit Gegenständen aller Art, soweit dieser nicht genehmigungspflichtig ist.
Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie kann sich insbesondere an anderen Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, beteiligen, und zwar auch unter Übernahme der persönlichen Haftung, sie erwerben und die Geschäftsftührung für solche Unternehmen übernehmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. |