| Gegenstand | (1) Zweck der Gesellschaft ist die Bildung und Erziehung.
(2) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere durch arbeitstherapeutische Maßnahmen mit dem Ziel, eine nachhaltige berufliche Integration arbeitsloser Menschen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen zu bewirken, verwirklicht. Maßnahmen wenden sich an Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO mit multiplen Vermittlungshemmnissen, wie z.B. ältere Arbeitslose, die über Jahre keinen strukturierten Arbeitsalltag mehr nachweisen können,
Jugendliche mit psychosozialen Auffälligkeiten (Sucht-, Drogen- und Gewaltverhalten, Lernbeeinträchtigungen, Wohnungslosigkeit usw.). Begleitend zur beruflichen Qualifizierung der Teilnehmenden erfolgt ein individuelles Sozialtraining durch konsequente Vermittlung von Schlüsselqualifikationen, wie Pünktlichkeit, Arbeitsorganisation, Hilfestellung bei der Einhaltung einer Tagesstruktur und die begleitende Beratung zu weiteren Vermittlungshemmnissen wie Schuldenberatung und Beratung zu Suchtproblematiken. Die Teilnehmenden werden arbeitspädagogisch an Arbeit in verschiedenen Arbeitsprojekten, z.B. Hauswirtschaft, Textilwerkstatt, Verkauf, Lager, Werkstatt oder Büro herangeführt und sozialpädagogisch begleitet. Waren oder Dienstleistungen gegenüber Dritten werden hierbei nur hergestellt bzw. erbracht, soweit dies im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme erforderlich ist. |