Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Liquidatoren vertreten.
Gegenstand
1. Die Wahrnehmung der regionalen Aufgaben bei der Erprobung und Testung der elektronischen Gesundheitskarte (§ 291 a SGB V sowie der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom 02.11.2005, BGBl. I S. 3128) einschließlich der erforderlichen Telematikinfrastruktur in Schleswig-Holstein, insbesondere der Koordination und Abstimmung und Förderung der Zusammenarbeit der Gesellschafter und der Zusammenarbeit mit den auf Bundesebene zuständigen Organen wie der Gesellschaft für Telematik (§ 291 b SGB V).
2. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Gesellschaftszweck zu fördern.
3. Die Gesellschafter arbeiten zur Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft vertrauensvoll und eng unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Stellung im öffentlichen Gesundheitswesen zusammen.