Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Inkasso gemäß Art. 1 § 1 Nr. 5 RberG einschließlich geschäftsmäßiger Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung gemäß § 1 der 5. AVO zum RberG, der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz und die Verwaltung des eigenen Vermögens.