| Gegenstand | Erbringen der Anlage- und Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 u. 2 KWG von Anteilen am Investmentvermögen, die von einer Kapitalgesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, und zwar ausschließlich zwischen Kunden und den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen.
Beim Erbringen dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. "Single-Hedgefonds") werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. |