| Gegenstand | Beratung im Zusammenhang mit der Auswahl und Einführung von Entlohnungssystemen. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen und Gesellschaften - auch mit einem abweichenden Unternehmensgegenstand - errichten, erwerben, sich an solchen beteiligen, bei ihnen die persönliche Haftung übernehmen, deren Geschäfte führen und als geschäftsleitende Holding tätig werden. Sie kann unter ihrer oder anderer Firma im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten. |