| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft stets allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluß einzelnen von ihnen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. |