Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StbG. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften befugt, die ihrer Aufgabe zu dienen geeignet und mit dem Steuerberatungsgesetz vereinbar sind. Sie kann Beratungsstellen im Sinne des § 34 StbG errichten, sofern die Vorausetzungen des § 34 StbG i.V.m. § 49 der Berufsordnung (BOStB) erfüllt sind. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StbG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.