| Gegenstand | Betrieb einer Fahrschule im Sinne des Fahrlehrerrechts. Die Gesellschaft kann sich an allen Unternehmungen, die einen gleichen oder ähnlichen Gegenstand aufweisen oder Geschäfte betreiben, die dem Geschäftszweck dieser Gesellschaft dienlich sind, beteiligen, sie vertreten oder sie übernehmen. |