| Gegenstand | Verwaltung von eigenem Vermögen.
Die Gesellschaft darf im In- und Ausland sämtliche Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf sich an Unternehmen, auch wenn diese einen anderen Unternehmensgegenstand haben, beteiligen, sie gründen oder erwerben, die Geschäftsführung für solche Unternehmen über-nehmen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. |