| Gegenstand | Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit allen damit verbundenen Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu erwerben, sich an ihnen - auch als persönlich haftende Gesellschafterin - zu beteiligen und deren Geschäfte zu führen. Sie kann Niederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. |