| Gegenstand | (1) Der Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung, Verpachtung, Verwaltung und Errichtung von Immobilien, sowie deren Erwerb, Verkauf und Unterhaltung.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, auch als alleinige Komplementärin, und Zweigniederlassungen errichten und zwar im In- und Ausland.
(3) Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten jeder Art, sofern nicht eine Erlaubnis vorliegt. |