Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
die Erhaltung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere durch Investments in Beteiligungen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte. Ausgenommen sind Tätigkeiten als Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie, sofern nicht Erlaubnis vorliegt, sonstige erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Ausgenommen sind ferner das Verwalten von Unternehmensbeteiligungen sowie die Durchführung von Investments in Gesellschaften im Bereich der industriellen Dekarbonisierung.
Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten jeder Art, sofern nicht eine Erlaubnis vorliegt.