| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretung abweichend regeln, insbesondere eine Gesamtvertretungsbefugnis eines Geschäftsführers mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vorsehen oder Geschäftsführern die Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise auferlegen. |