| Gegenstand | Gewerbsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2,3,5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetztes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34 c Abs. 1 Nr.4 GewO) sowie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, Grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen (Immobilienmakler gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) |