Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Beteiligung an Unternehmen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte sowie unter Ausschluss von Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten; ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten jeder Art, soweit nicht die Erlaubnis vorliegt; die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen, auch geschäftsführend, beteiligen, Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten