| Gegenstand | Die Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften. Die Gesellschaft kann diese errichten, erwerben, sich an solchen beteiligen, bei ihnen die persönliche Haftung übernehmen und deren Geschäfte führen, auch insoweit hierzu bei den Beteiligungsunternehmen für deren Tätigkeit eine Erlaubnis notwendig ist. |