Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder
durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Bildung, die Förderung der Erziehung und die selbstlose materielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 Nr. 2 AO.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer oder mehrerer Jugendhilfeeinrichtungen mit dem Angebot stationärer und/oder ambulanter Wohngruppen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie der Inhouse-Beschulung der Einrichtungsbewohner und der Veranstaltung von Vorträgen im Bereich der Jugendhilfe.
Die selbstlose materielle Unterstützung der durch die Gesellschaft betreuten Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die gem. § 53 Nr. 2 AO hilfsbedürftig sind, erfolgt durch finanzielle Zuwendungen, z.B. durch Übernahme der Kosten des Führerscheins.