| Gegenstand | Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Bildung, die Förderung der Erziehung und die selbstlose materielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 Nr. 2 AO.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer oder mehrerer Jugendhilfeeinrichtungen mit dem Angebot stationärer und/oder ambulanter Wohngruppen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie der Inhouse-Beschulung der Einrichtungsbewohner und der Veranstaltung von Vorträgen im Bereich der Jugendhilfe.
Die selbstlose materielle Unterstützung der durch die Gesellschaft betreuten Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die gem. § 53 Nr. 2 AO hilfsbedürftig sind, erfolgt durch finanzielle Zuwendungen, z.B. durch Übernahme der Kosten des Führerscheins. |