| Gegenstand | Verwaltung eigenen Vermögens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Erbringen der Anlage- und Abschlussvermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 5 WPIG, der Anlageberatung nach § 2 Abs. 2 Nr.4 WPIG, der Finanzportfolioverwaltung nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 WPIG, jeweils ohne die Befugnis, sich Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sowie das Eigengeschäft nach § 15 Abs.3 WPIG, jedoch nur für das Anlagebuch (§ 1 a Abs. 2 KWG) und ohne die Befugnis, auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 lit. A KWG).
Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Nicht-Finanzinstrumenten, insbesondere Anteilen an Gesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, oder deren Nachweis; die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten.
Vermittlung von Bausparverträgen, Immobiliardarlehensverträgen sowie Versicherungsverträgen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesellschaft zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, zum Erwerb, zur Verwaltung und zur Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie zum Abschluss von Unternehmensverträgen. |