| Gegenstand | Betrieb eines Architektenbüros freischaffender Architekten im Rahmen der berufsrechtlichen Möglichkeiten; die Gesellschaft ist berechtigt, gleiche oder ähnliche Unternehmungen zu gründen, bestehende zu erwerben, sich an solchen mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen, Vertretungen solcher zu übernehmen, auch unter Übernahme der persönlichen Haftung und sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Tätigkeit der Gesellschaft zu fördern. |