| Gegenstand | 1. Die Erbringung von Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Halten und Erwerben von Immobilien stehen, soweit dafür keine besondere Erlaubnis erforderlich ist.
2. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den in Absatz 1 umschriebenen Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen und sich an solchen Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, beteiligen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten. |