Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Vermittlung von Versicherungen, gem. § 93 HGB, Bausparverträgen, Darlehen, Immobilien-, Schiffsbeteiligungs- und Zweitmarkt-Lebensversicherungsfonds.
Ferner erbringt das Unternehmen als einzige Finanzdienstleistung die Anlage- und Abschlussvermittlung sowie die Anlageberatung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1, 1a und 2 KWG von bzw. in Bezug auf Anteile(n) an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft ausgegeben werden dürfen, die für die in § 2 Abs. 6 KWG genannten Unternehmen.
Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist das Unternehmen nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. " Single-Hedgefonds") werden nicht vermittelt.