| Gegenstand | Erwerb, die Veräußerung und der Handel mit Immobilien aller Art, sofern dieser Gegenstand nicht der Genehmigung gemäß § 34 c GewO bedarf. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienen. Sie darf Zweig-
niederlassungen errichten, gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen oder deren Vertretung übernehmen. |