| Gegenstand | Fertigung von sowie Handel mit Einrichtungsgegenständen und Vornahme von Einrichtungshandlungen. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie ist insbesondere berechtigt, Unternehmen im In- und Ausland zu errichten, bestehende Unternehmen zu erwerben oder sich an diesen zu beteiligen und deren Geschäftsführung zu übernehmen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen enlchten. |