| Gegenstand | Handel mit Fleisch und Fleischprodukten. Die Gesellschaft ist des weiteren berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die dem Gesellschaftsgegenstand dienlich sind oder die als im Interesse der Gesellschaft oder der Gesellschafter liegend erachtet werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und sich an anderen Unternehmen, insbesondere als persönlich haftende Gesellschafterin, zu beteiligen. |