Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind je zwei von ihnen oder einer zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt. Bei mehreren Geschäftsführern kann einzelnen von ihnen oder allen durch Gesellschafterbeschluss Alleinvertretungsbefugnis zuerkannt werden.
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so darf dieser Geschäftsführer Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
die Feinblechverarbeitung, die Fertigung von Wetterschutzumbauhauben für Aggregate und ähnliches sowie die Herstellung von Schaltschrankleergehäusen in Sonderausführungen und Standardprogrammen, Herstellung von Schalldämmhauben für Aggregate und anderes, Fahrgestelle für Aggregate.