| Gegenstand | Pferdezucht, deren Einstellung sowie die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen und ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich sind. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Gesellschaften beteiligen und die Geschäftsführung für andere Gesellschaften übernehmen. |