| Gegenstand | Die Verwaltung fremden und eigenen Vermögens, ausgenommen genehmigungspflichtige Geschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle diesem Zweck dienenden und mit ihm in Zusammenhang stehenden Geschäfte zu tätigen sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen und ihre Geschäftsführung zu übernehmen. |