| Gegenstand | Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen. Die Gesellschaft kann die persönliche Haftung bei den beteiligten Unternehmen übernehmen und deren Geschäfte führen, dies gilt insbesondere für Kommanditgesellschaften. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen oder übernehmen, sich an solchen beteiligen, auch die Geschäftsführung und die persönliche Haftung in Kommanditgesellschaften übernehmen und Zweigniederlassungen errichten. |