| Gegenstand | der Betrieb eines Gastronomiebetriebes. Die Gesellschaft darf alle hiermit zusammenhängenden Geschäfte tätigen. Sie ist ferner berechtigt, alle sonstigen Geschäfte zu betreiben, die ihrem Hauptzweck zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassung zu errichten und sich unmittelbar oder mittelbar an anderen Gesellschaften mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zu beteiligen, einschließlich der Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an offenen Handels- und Kommanditgesellschaften und der Übernahme der Geschäftsführung solcher Gesellschaften. |