| Gegenstand | Betreiben von Straßenbau- und Tiefbauarbeiten. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auch auf andere Geschäftszweige ausdehnen. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Betrieben gleicher, ähnlicher oder verwandter Art zu beteiligen, solche Betriebe zu erwerben. |