Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertritt jeder allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschaft kann, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, auch Gesamtvertretung anordnen und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aufheben.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Betrieb einer Bäckerei und Konditorei. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen sowie Zweigniederlassungen zu errichten.