| Gegenstand | Flugplatzverwaltung und Betrieb sowie alle Geschäfte, welche unmittelbar oder mittelbar hiermit zusammenhängen und geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Sie kann sich auch an Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichen Gegenstand des Unternehmens beteiligen, diese verwalten sowie deren Geschäftsführung übernehmen. |