Die Gesellschaft ist wegen Satzungsmangels (Auseinanderfallen von statuarischem und tatsächlichem Sitz) von Amts wegen aufgelöst gem. § 60 Abs. 1 Ziff. 6 GmbHG, § 144a Abs. 4 FGG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist auch zum Abschluss eines Anstellungsvertrages als Geschäftsführer mit sich selbst - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Vertretung und Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der VeKoBe-GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft kann darüber hinaus alle Geschäfte vornehmen, die ihrem Zweck unmittelbar und mittelbar förderlich sind. Sie kann sich insbesondere an anderen Unternehmungen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.